Was gehört alles zur Veranstaltungssicherheit?

Wann ist eine Veranstaltung „sicher“? Welche Themen „gehören“ zur Veranstaltungssicherheit? Diese Fragen wollen und können wir nicht in diesem Beitrag beantworten, wir wollen aber einmal einen Denkansatz liefern, um ihn dann fortzuentwickeln. Dazu laden wir unsere Leser und Mitglieder gerne ein!

Betrachtet man die „Veranstaltung“, ist die Veranstaltungssicherheit kein losgelöster Teil daneben, sondern ein integraler Bestandteil: Ebenso wie die Bühne zum Konzert dazu gehört, gehört die Sicherheit zur Veranstaltung; ohne ein Konzept für den Ablauf einer Veranstaltung würde auch niemand eine Veranstaltung planen.

Zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherheit der Veranstaltung ist der Veranstalter schon kraft der Verkehrssicherungspflichten verpflichtet – daneben ergeben sich Pflichten aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Normen und dergleichen.

Dass ein Rettungsweg bzw. Fluchtweg Bestandteil der Veranstaltungssicherheit ist, dürfte außer Frage stehen. Gehören aber auch Themen wie Jugendschutz, Toiletten, Parkplatzmanagement usw. dazu?

Zunächst kann man festhalten: Egal wo man diese Themen verortet – man muss sie zumindest regelkonform planen und umsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Themen unter dem Begriff der Veranstaltungssicherheit laufen, oder allgemein unter Eventmanagement o.Ä.

Die Frage, was zur Veranstaltungssicherheit gehört, spielt u.a. für den Aspekt der Verantwortlichkeiten eine Rolle: Wer ist für das Thema verantwortlich? Verortet man bspw. den Jugendschutz in die Veranstaltungssicherheit, ist der für die Sicherheit zuständige Sachbearbeiter auch für den Jugendschutz (mit-)verantwortlich.

Natürlich kann man sagen: Besucher, die stundenlang vor der einzigen Toilette warten müssen, sind unzufrieden, hieraus könnte sich ein Sicherheitsrisiko ergeben. Wie schaut es dann aber bspw. aus mit dem Datenschutz? Gehört Datenschutz auch zur Veranstaltungssicherheit? Macht ein regelkonformer Datenschutz die Veranstaltung „sicher“?

Gesetzeskonformität ist kein „nice to have“ – Vorschriften sind (durch den Veranstalter) einzuhalten, stellt Rechtsanwalt Thomas Waetke, Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit klar. Die Frage muss also sein, was der Verantwortliche über die Vorschriften hinaus gehend tun muss, da das Gesetz ja nur abstrakt für alle Veranstaltungen gelten kann, und nicht auf den Einzelfall bezogen ist.

Ob die Maßnahme („was müssen wir tun?“) dann der Veranstaltungssicherheit oder einem anderen planerischen Bereich zugeordnet wird, ist möglicherweise nur noch eine rein innerorganisatorische Frage („wer macht es?“). Dieses Thema wird der Bundesverband Veranstaltungssicherheit angehen. Wenn Sie hierzu bereits Informationen oder sich Gedanken gemacht haben, freuen wir uns auf Sie: Unterstützen Sie unsere Arbeit, damit unterstützen Sie zugleich das Anliegen aller Beteiligten für mehr Sicherheit auf Veranstaltungen.

Sie haben dazu bereits Anmerkungen, Ideen oder Hinweise: Wir freuen uns auf Ihr Feedback! recht[at]bvvs.org.

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