Als viertes Bundesland nach Bayern, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt hat Hessen mit Erlass vom 3. Dezember 2015 eine „Hessische Versammlungsstättenrichtlinie“ als bauaufsichtliche Richtlinie auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung eingeführt.
Im Gegensatz zu Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, die die Muster-Versammlungsstättenverordnung als solche im Wesentlichen unverändert in entsprechende Sonderbauverordnungen nach Landesrecht übernommen haben, hat aber die Hessische Richtlinie ebenso wie die VStättV Bayern einige Abweichungen aufzuweisen.
Insbesondere der viel diskutierte § 1 Absatz 1 Satz 2 der MVStättVO von 2014 zur Gültigkeit der Richtlinie für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Freien ist nicht so übernommen, sondern bei der früheren Definition belassen worden.
Dennoch findet sich in den der H-VStättVR vorangestellten Hinweisen unter anderem folgende Erläuterung:
„…Dieser Erlass regelt ausschließlich die Anwendung der H-VStättR im Anwendungsbereich der HBO (vergleiche § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO). Nur in diesen Fällen unterliegen bauliche Anlagen den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Versammlungsstätten im Freien liegen nur dann vor, insofern bauliche Anlagen in Frage stehen. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 b) HBO sind Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Besucher fassen und die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, Sonderbauten. Hierunter fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen. Insbesondere werden ortsfeste Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche wie Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen erfasst. Veranstaltungen mit temporären Szenenflächen innerhalb ortsfester baulicher Anlagen erfüllen ebenfalls den Sonderbautatbestand. Werden hingegen lediglich im Freien temporär Tribünen oder Bühnen aufgestellt, handelt es sich in der Regel um Fliegende Bauten. Veranstaltungen auf Freiflächen wie Musikfestivals werden somit meist nicht erfasst. (…)“
Zur Einführungsbekanntmachung mit Verwaltungshinweisen und Inhaltsverzeichnis
Zu den einzelnen Paragraphen der Richtinie
Nachdem bereits erste Veröffentlichungen die Runde machen, in denen entweder eine „Neue Hessische Versammlungsstättenverordnung“ angeführt oder aber verbreitet wird „Neue MVStättVO jetzt auch in Hessen gültig“ weisen wir an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass es weder eine Verordnung ist, noch die MVStättVO gilt.
(Autor: Roland G. Meier)